Gesamtansprechpartner

Zuständig für Marketing/ Außenauftritt und Sponsoring

Zuständig für die Finanzen

Zuständig für die Prüfungsgestaltung auf den Turnieren, Ausarbeitung der Verträge, Gastreiterlizenzen

Zuständig für die Prüfungsgestaltung auf den Turnieren, Ausarbeitung der Verträge, Gastreiterlizenzen

Zuständig für Turniere Bremen & Ising, Unterstützung bei Umsetzung aller Anforderungen

Zuständig für Interne Kommunikation & Auswertung des Rankings

Zuständig für die Ausstattung der Mitglieder

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Amateur-Springreiterclub Deutschland“. Der Verein hat seinen Sitz in Herford. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck und Aufgabe

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Reitsports der Amateure. Er hat die Aufgabe, die reiterliche Ausbildung seiner Mitglieder theoretisch und praktisch zu fördern, ihre Interessen gegenüber den reiterlichen Institutionen zu vertreten und die anderweitige sportliche Betätigung seiner Mitglieder zu unterstützen. Er dient dem gegenseitigen Erfahrungsaustausch. Die Verfolgung politischer Ziele ist ausgeschlossen.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Rechtsgrundlagen

  1. Rechtsgrundlage des Amateur‑Springreiterclubs Deutschland sind die Satzung und die Ordnungen, die er zur Durchführung seiner Aufgaben beschließt. Die Ordnungen dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung stehen.
  2. Ordnungen und ihre Änderungen werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.

 

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

  1. Der Amateur-Springreiterclub Deutschland setzt sich zusammen aus ordentlichen Mitgliedern.
  2. Mitglieder und Personen, die sich besondere Verdienst um den Verein erwerben, können auf Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Der Antrag auf Mitgliedschaft muss schriftlich an den Vorstand (Geschäftsstelle) des Amateur‑Springreiterclubs Deutschland gerichtet werden.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Aufnahmeausschuss. Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Aufnahmeausschusses wirksam. Die Ablehnung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen, es bedarf keiner Mitteilung der Gründe.
  3. Nähere Einzelheiten werden in den Aufnahmerichtlinien geregelt.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Recht auf volle Unterstützung und Förderung durch den Amateur-Springreiterclub Deutschland im Rahmen dieser Satzung.
  2.  Die Mitglieder sind verpflichtet:
    -  Die Satzung einzuhalten und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu befolgen.
    -  Durch tatkräftige Mitarbeit die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und die Gemeinnützigkeit fördern und aufbauen zu helfen.
    -  Die festgesetzten Beiträge und Gebühren zu zahlen.
    -  Keinerlei ehrenrührige Handlungen zu begehen, die dem Ansehen des Amateur-Springreiterclubs Deutschland abträglich sind.
  3. Mit dem Austritt oder Ausschluss erlöschen alle Rechte gegenüber dem Amateur-Springreiterclub Deutschland. Seinen Pflichten hat der Ausgeschiedene bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres nachzukommen.

 

§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, schriftlich erklärten Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt ist nur zulässig zum Ende des Kalenderjahres. Die schriftliche Erklärung muss bis zum 01. Oktober beim Vorstand eingehen.
  3. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss eines Mitgliedes ist zulässig
    -  bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins
    -  bei Nichtzahlung des Vereinsbeitrages trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung und Verzug von mehr als drei Monaten
    -  wenn Erkenntnisse vorliegen, dass ein Mitglied nicht mehr Amateur im Sinne der Satzung ist.
  4. Die Beschlüsse sind für das Mitglied bindend.
  5. Mit dem Austritt oder Ausschluss erlöschen alle Rechte gegenüber dem Amateur-Springreiterclub Deutschland. Seinen Pflichten dem Verein gegenüber hat der Ausgeschiedene um Ende des laufenden Geschäftsjahres nachzukommen.

 

§ 8 Organe des Vereins

  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung

 

§ 9 Der Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  1. Dem Geschäftsführenden Vorstand
  2. Dem erweiterten Vorstand

Der Geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:

  1. Dem Präsidenten Dem stellvertretenden Präsidenten Dem Geschäftsführer Dem Schatzmeister
  2. Dem Sportdirektor

Der erste und der stellvertretende Präsident bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Verein wird jeweils vertreten durch den ersten und den stellvertretenden Präsidenten in Gemeinschaft mit einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.

Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus bis zu fünf weiteren Vorstandsmitgliedern.

Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren einzeln und geheim gewählt, sofern kein anderslautender Beschluss der Mitgliederversammlung vorliegt.

Die Mitglieder des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstandes können mehrere Vorstandsämter auf sich vereinigen. Einzelne Vorstandspositionen mit Ausnahme des BGB‑Vorstandes können auf Beschluss der Mitgliederversammlung vakant bleiben.

Dem Vorstand obliegen:

  • Die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  • Die Bildung von etwa notwendigen Ausschüssen.
  • Die Führung der laufenden Geschäfte.

Die Verteilung, Wahrnehmung und Durchführung der Aufgaben des Vorstandes sowie einzelner Vorstandsmitglieder wird in einem Aufgabenverteilungsplan geregelt.

 

§ 10 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr einberufen werden. Der erste Präsident ruft die Mitgliederversammlung mit einer 14tägigen Frist schriftlich ein.
  2. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, es muss jedoch mindestens ein Viertel der Gesamtzahl der Mitglieder anwesend sein. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig wegen Nichterreichen der Mindestzahl, so ist eine vor Ort erneut unter Hinweis auf diesen Umstand einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder in jedem Fall beschlussfähig.
  3. Der erste Präsident kann von sich aus oder muss auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder, eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit 8tägiger Frist einberufen.
  4. Mitgliederversammlungen können mit 2/3 Mehrheit Mitglieder des Vorstandes ihres Amtes entheben. Für einen solchen Beschluss müssen 50% der Mitglieder anwesend sein. Neuwahl muss sofort erfolgen.
  5. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
  • Entgegennahme des Jahresberichtes-  Genehmigung des Jahresberichtes
  • Beschlussfassung über die Höhe der Beiträge
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl der Rechnungsprüfer
  • Beschluss über die Auflösung des Vereins
  • Enthebung des Vorstands oder einzelner Mitglieder von ihren Ämtern

 

§ 11 Der Aufnahmeausschuss

  1. Der Aufnahmeausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands
  2. Der Aufnahmeausschuss entscheidet mit 2/3 Mehrheit über die Neuaufnahme von Mitgliedern.

 

§ 12 Wirtschaftsführung

Für jedes abgelaufene Geschäftsjahr ist ein Jahresabschluss, für jedes laufende Jahr ein Haushaltsplan zu erstellen, die vom Vorstand der Mitgliederversammlung zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen sind.

 

§ 13 Satzungsänderungen

Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.

 

§ 14 Auflösung

  1. Die Auflösung des Amateur-Springreiterclubs Deutschland oder die Änderung des Vereinszwecks muss durch Beschluss von 3/4 der vorhandenen Mitglieder zustande kommen
  2. Die Liquidation erfolgt durch den Präsidenten und den stellvertretenden Präsidenten
  3. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins nach Regulierung aller Verpflichtungen an die Stiftung Deutsche Sporthilfe e.V. zwecks Förderung des Reitsports.

 

 

 

Diese Satzung wurde auf der Gründerversammlung am 02. Februar 1997 einstimmig beschlossen.

Niederkassel, den 03. Februar 1997